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In der Schweiz gibt es eine spezielle Form des sogenannten Jedermannsrechtes, welches es jeder Person im Prinzip gestattet, im Freien zu übernachten, soweit dabei keine Schäden entstehen oder Abfälle zurückbleiben. Dieses Recht ist allerdings in zahlreichen Kantonen durch Verbote eingeschränkt. Im Nationalpark, in Jagdbanngebieten, Naturschutzgebieten und während der Ruhezeiz in Wildruhezonen darf weder campiert noch biwakiert werden, beziehungsweise dürfen die Wege ohnehin nicht verlassen werden. Dort, wo es erlaubt ist, wird empfohlen, die Genehmigung des Grundstückeigentümers einzuholen. Ausserhalb der Verbotzonen ist eine einzelne Übernachtung einer kleineren Personengruppe oberhalb der Waldgrenze unproblematisch. Aus Rücksicht auf Wildtiere und sensible Ökosysteme wird davon abgeraten, in Auen, in Feuchtgebieten, direkt an der oberen Waldgrenze sowie in der Nähe von Felsen zu übernachten. Der Schweizerische Alpen-Clup (SAC) gibt dazu ein Merkblatt heraus.


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